18 goldene Regeln des Marktes!
Bitte lest Euch die Vereinbarungsregeln gut durch damit keinerlei Missverständnisse aufkommen!
Vielen lieben Dank!
1. Die Teilnahmebedingungen dienen der Sicherheit aller Teilnehmer. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptieren Sie die Teilnahmebedingungen!
2. Gewerbeanmeldung - wird die überhaupt benötigt? Private Wiederverkäufer, die nur gelegentlich i. d. R. gebrauchte Privathaushalt übliche Gegenstände weiterverkaufen, benötigen keinen Gewerbeschein. Gewerbliche Verkäufer, die regelmäßig mit ("vermutbarer") nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht Ihre Waren auf Märkten anbieten und verkaufen, können dies im Rahmen eines Reisegewerbes (Reisegewerbekarten sind beim zuständigen Ordnungsamt Ihrer Heimatstadt zu erhalten) oder auf festgesetzten Märkten (Sonn- und Feiertagsmärkte oder städtische Märkte) im Rahmen eines festen Gewerbes einer festen Gewerbeanmeldung (ebenfalls beim örtlichen Ordnungsamt) betreiben. Reisegewerbekarten oder die Gewerbeanmeldung müssen Gewerbetreibende während der Marktveranstaltung immer bei sich tragen und auf Verlangen vorzeigen.
3. Der Verkauf darf nur an einem zugewiesenen Standplatz erfolgen. Der Verkauf durch “dazustellen” bei anderen Verkäufern ist nach Absprache evtl. möglich. Das Anbieten von Gegenständen durch direkte Ansprache (”herumgehen”) ist untersagt!
Die Standgebühr wird vor Beginn des Marktes bezahlt (Vorkasse!). Die Standgebühr wird auf das dafür vorgegebene Konto überwiesen. – Sollten Witterungsumstände dazu führen, dass der Markt früher beendet werden muss, wird die Standgebühr einbehalten, um die Kosten des Marktes zu decken. Standtische entsprechender Länge werden vom Aussteller selbst mitgebracht. Das Anbieten und der Verkauf von: Neuware, original verpackter bzw. neuwertiger Ware, lebenden Tieren, Alkohol, Plagiaten, Raubkopien, Produkte jeglicher Art mit verfassungsfeindlichen Symbolen, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewalt verherrlichenden u. rassistischen Schriften, pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper), Arzneimitteln, Lebensmittelergänzungen, Filmen/Spielen mit FSK=18 oder ohne Angabe einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornografie und aller vom Gesetzgeber untersagten Waren ist generell verboten! Ein Verstoß hat einen sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge! Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen. Bei Artikeln welche rechtlichen Beschränkungen (z.B. einer Altersfreigarbe) unterliegen hat sich der Verkäufer zu versichern, dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z.B. durch Vorlage eines Personalausweises). Der Verkauf von Waren an Jugendliche unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gestattet. Lebensmittel jeder Art dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und mit Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der behördlichen Auflagen verkauft werden. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen Gesetze zum Teil empfindliche Strafen nach sich ziehen können. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Ordnungspersonal. Dieses ist Ihnen gerne behilflich.
4. Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist nur mit Genehmigung bzw. durch das Personal des Veranstalters zulässig. Hierfür gelten gesonderte Konditionen. Werbung welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Platzverweis, sowie Schadenersatzforderungen gegen den Verteiler sowie den Auftraggeber des Verteilers nach sich! Verteilung von Werbung für Veranstaltungen jeder Art nur nach Absprache möglich! Der Herausgeber haftet für die von ihm in Umlauf gebrachten Plakate und Flyer auch für seine Erfüllungsgehilfen. Betteln und Hausieren ist untersagt!
5. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Marktordnung und den Marktfrieden können einen Platzverweis für den Veranstaltungstag oder ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben!
6. Anfahrt am Tag vorher und Übernachtungen sind nicht erlaubt. Einlass-/Auf- und Abbautermine sind einzuhalten und in der jeweiligen Terminübersicht aufgeführt. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen.
7. Jeder Aussteller hat seinen Platz sauber zu verlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und privat zu entsorgen! Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet.
8. Jeder Aussteller hat auf Aufforderung des Veranstalters seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben.
9. Das Abspielen von Musik am Stand ist nicht gestattet. GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des verursachenden Standinhabers.
10. Die übliche Tiefe eines Tisches beträgt 60 cm. Die maximale Tiefe eines Standes darf 3 Meter nicht überschreiten. Die Standgebühr gemäß Aushang ist beim Betreten des Platzes / vor dem Aufbau des Standes fällig. Es zählt die vom Kassierer gesichtete Fläche, eine spätere Platzreduzierung entbindet nicht von der Pflicht die gesamten Standgebühren zu bezahlen! Nicht in Anspruch genommene Plätze verfallen. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. Anfahrt / Übernachtung) sind ausgeschlossen. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hagel, Überschwemmung) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Platzgebühren. Das stellen von Doppeltischen ist nur erlaubt, sofern die notwendigen Rettungswege eingehalten werden können. Soweit möglich werden Sonderwünsche (z.B. Randplatz/Eckplatz) gegen Aufpreis erfüllt. Bei Eck-/Randplätzen werden im rechten Winkel aufgestellte Tische in der gesamten Länge berechnet. Fahrzeuge sind auf dem Verkaufsgelände nicht zugelassen (Außer zum Auf- und Abbau)!
11. Beim Aufbau des Standes ist auf eine ausreichende Fahrgasse zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten (min. 3 Meter).
12. Das Ordnungspersonal zeigt freie Park-/ Standplätze an. Fahrzeuge können aufgrund des geringen Platzes nicht am Stand stehen bleiben und müssen auf einen dafür vorgesehenen Parkplatz abgestellt werden. Der Veranstalter haftet nur für Schäden welche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden! Für Schäden welche durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Ordnungspersonals an eigenem oder fremdem Eigentum entstehen, haftet der Verursacher. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich, jedoch spätestens vor Verlassen des Veranstaltungsgeländes/Ende der Veranstaltung anzuzeigen. Verlässt der Geschädigte das Veranstaltungsgelände, ohne den Veranstalter auf einen Schaden hingewiesen zu haben, erlischt jeglicher Anspruch auf Entschädigung. Gleiches gilt, wenn der Schaden nicht bis zum Ende der Veranstaltung gemeldet ist.
13. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates, Rollern oder anderen Sportgeräten / Fahrzeugen während der Veranstaltung ist untersagt! Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen.
14. Aufgrund der Beschaffenheit mancher Plätze sind Bodenunebenheiten vorhanden. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte, bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr! Haftung durch den Veranstalter nur bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
15. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, welche durch Dritte verursacht werden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen und/oder abhanden gekommene Gegenstände! Eine Haftung des Veranstalters ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht zwingend z.B. aufgrund des Produkthaftungsgesetzes gesetzlich gehaftet wird.
16. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.
17. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Fahrzeuge welche außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen abgestellt werden oder mehr als einen Parkplatz belegen, können ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden. Fahrzeuge, welche vor Veranstaltungsbeginn auf dem Veranstaltungsgelände abgestellt werden, verpflichten zum Schadenersatz (mindestens in Höhe der entgangenen Standgebühr zzgl. evtl. entstehender Kosten).
18. Feuer und offenes Licht sind nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Soweit wir Feuer und/oder offenes Licht zulassen, muss der Stand beaufsichtigt sein, solange Feuer/offenes Licht betrieben werden. Zusätzlich ist ein funktionsfähiger 6kg-Feuerlöscher mit dem Kennbuchstaben S oder PG griffbereit sein.